Stefan Willer: Zum »Europäischen Jahr des Kulturerbes« (I): KULTUR ALS ERBE

2018 ist das »Europäische Jahr des Kulturerbes«. Mit dem Begriff ›Kulturerbe‹ bezeichnet die Europäische Kommission »kulturelle und kreative Ressourcen materieller oder immaterieller Art, deren Wert für die Gesellschaft öffentlich anerkannt wurde, damit sie für künftige Generationen bewahrt werden.« Damit wird einmal mehr ein Verständnis von kulturellem Erbe bekräftigt, das mit der am 16. November 1972 verabschiedeten World-Heritage-Konvention der Unesco international verbindlich wurde. Darin verpflichtet sich jeder Unterzeichnerstaat zu »Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen […] Kultur- und Naturerbes« sowie zu dessen »Weitergabe an künftige Generationen« (Artikel 4).

Wenn heute vom Kulturerbe die Rede ist, ob im europäischen oder im globalen Maßstab, wird also die Vorstellung eines aus der Vergangenheit stammenden Vorrats betont, den man zu inventarisieren, zu bewahren und an kommende Generationen weiterzugeben habe. Das gilt für das ›materielle‹ wie für das ›immaterielle‹ Erbe, das im EU-Beschluss eigens erwähnt wird und dessen Erhalt sich auch die Unesco bereits seit 2003 widmet. Die Berufung auf künftige Generationen ist eine stehende Formel, nicht nur in den Konventionen von EU und Unesco, sondern überhaupt in Rhetoriken der Bewahrung auf den unterschiedlichsten gesellschaftspolitischen Feldern – mit fließenden Übergängen zu dem, was man heute ›Nachhaltigkeit‹ nennt. Damit wird das Erbe als eine denkbar weit reichende Logik der transgenerationalen Übertragung erkennbar.

Indem diese Weitergabe unter den Vorzeichen von Schutz und Erhaltung steht, wird sie auf lange Dauer eingerichtet – wenn nicht gar auf Ewigkeit. So zumindest formulierte es einmal der frühere Direktor des World Heritage Center, Francesco Bandarín: Wenn man von der Konservierung des Erbes spreche, dann denke man »per definitionem langfristig – nicht für ein oder zwei Jahre, sondern für immer«.[1] Dieser zeitliche Imperativ ist keineswegs unproblematisch. Schutz »für immer« heißt, dass dem zu schützenden und zu bewahrenden Erbe ein sehr weitgehendes Recht an der Gegenwart und der Zukunft eingeräumt wird. Genau in dieser begrifflichen Allianz von Erbe, Nachhaltigkeit und Konservieren offenbart sich das eigentümliche Zeitregime einer konservatorischen und damit auch konservativen Futurisierung. In diesem maximalen Sinn verstanden, muss das kulturelle Erbe in eine grenzenlose Zukunft hinein bewahrt werden.

Gegenüber dieser Emphase der Bewahrung ist an die Komplexität des Konzepts ›Erbe‹ zu erinnern. Gemeinsam ist allen als Erbe klassifizierten Übertragungen, dass sie ein vielschichtiges Verhältnis zwischen Vererbendem, Vererbtem und Erbendem erzeugen. Gemeinsam ist ihnen auch, dass sie eine Zäsur voraussetzen: Erst durch eine Unterbrechung in der Kette der Wesen, Dinge oder Ereignisse kommt es überhaupt zur Übertragung. Am deutlichsten ist dies in der juristischen Definition des Erbes als einer Übertragung von Todes wegen, aber auch andere Formen der Vererbung – ob kulturell oder biologisch – bedürfen der Zäsur. So ist auch die kulturelle Überlieferung kein kontinuierlicher Vorgang, sondern geprägt von Umbrüchen, Konflikten und Widersprüchen. Eine Zäsur ist historisch grundlegend für das Unesco-Konzept des kulturellen Erbes. Seine Entstehung ist nicht zu trennen von der Zerstörung materieller wie immaterieller kultureller Werte durch jenen Weltkrieg, in dessen Folge die internationalen Organisationen der Vereinten Nationen erst entstanden sind.

Auch für zahlreiche Stätten, denen seit der Konvention von 1972 der Status des Welterbes zugesprochen wurde, ist das Moment ihrer Zerstörung konstitutiv. Besonders prominent wurde dies im Fall der Buddha-Statuen im afghanischen Bamiyan, einem Fall, der zugleich eine interessante Paradoxie des konservatorischen Denkens liefert. Sie zeigt sich darin, dass die Statuen, die erst zwei Jahre nach ihrer Zerstörung durch die Taliban (2001) in die berühmte Unesco-Liste aufgenommen wurden, sogleich als World Heritage in Danger klassifiziert wurden. Der Begriff der Gefährdung wurde somit auf den Zustand vor der Zerstörung zurückprojiziert. Demnach kann der Imperativ von Schutz und Erhaltung in diesem Fall nicht dem Zustand gelten, in dem das Monument sich zum Zeitpunkt seiner Aufnahme befand, sondern dem Zustand, der der Zerstörung vorausging – wobei hinzuzufügen ist, dass ebendiese Zerstörung die Aufnahme des Monuments ins Weltkulturerbe politisch entscheidend mitbegründete.

Während ›Erbe‹ das Problem des kulturellen Transfers und damit das grundsätzliche Problem der Zeitlichkeit benennt, wird mit ›Europa‹ oder der ›Welt‹ zusätzlich eine räumliche Komponente adressiert. Jedenfalls scheint der Ausdruck ›Welt‹ – um bei diesem zu bleiben – zunächst einmal so etwas wie globale Ausdehnung zu bedeuten; er benennt den weltweiten Anwendungsbereich der Kulturpolitik, die von der Unesco als einer internationalen Organisation betrieben wird. Allerdings ist der Begriff ›Welt‹ keineswegs nur nach seinem Umfang, also nach der globalen Ausdehnung, zu bestimmen, sondern auch nach seinem Inhalt. Die ›Welt‹ des ›Welterbes‹ zielt auf Universalität und Allgemeingültigkeit, auf maximale Inklusion der Gesamtheit aller Menschen. Es geht also um das Erbe der Menschheit als Ganzer, wie die Präambel der World-Heritage-Konvention von 1972 formuliert: »the world heritage of mankind as a whole«. Wenn man also die Welt als Erbe versteht, dann gilt das in jenem Doppelsinn, den das Wort ›Erbe‹ im Deutschen hat: Die Welt ist Erbe, insofern sie selbst erbt – ›Welt‹ hier metonymisch verstanden als Gesamtheit der »peoples of the world« (so wieder die Präambel). Und: Die Welt ist Erbe, insofern sie ein Erbteil ist. Man könnte also sagen: Die Welt erbt die Welt.

Trotz dieser immer wieder betonten Gesamtheit und Ganzheit sind die einzelnen Stätten auf der Welterbeliste der Unesco in der Regel einzelnen Nationen zugeschrieben und befinden sich außerdem oft in regionalem, kommunalem oder auch privatem Eigentum. Ähnliches gilt für die Einträge auf anderen Listen, etwa das bereits erwähnte Immaterielle Kulturerbe (Intangible Cultural Heritage) oder das Weltdokumentenerbe (Memory of the World Register). Inwiefern soll aber die einzelne Welterbestätte (oder schriftliche Hinterlassenschaft oder Kulturtätigkeit) in ihrer Partikularität dennoch eine Erscheinungsform von Globalität und Universalität sein?

Die Unesco und ihre angeschlossenen Prüforganisationen ermitteln und bewerten kulturelle Exzellenz. Die dafür angelegten Kriterien sind allerdings immer auch solche der Repräsentation und der Exemplarität. Das betrifft vor allem die zehn Kriterien für die Auswahl einer Welterbestätte. Gefordert wird etwa, dass das betreffende Kulturgut »ein Meisterwerk der menschlichen Schöpferkraft«, »ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis einer kulturellen Tradition« darstellt, dass es »ein hervorragendes Beispiel eines Typus von Gebäuden«, einer Siedlungsform oder Landschaftsnutzung ist; auch »überragende Naturerscheinungen« kommen in Betracht (»outstanding universal value«, »unique or at least exceptional testimony«, »exceptional natural beauty«, »outstanding example«).

Es ist bemerkenswert, wie hier das Außergewöhnliche, das Herausragende und das Exemplarische fortwährend miteinander enggeführt werden. Ganz offenkundig ist »outstanding« nicht nur ein Qualitätskriterium, sondern auch ein räumliches Phänomen, eine Angelegenheit von Territorialität und Begrenzung – insofern das Herausragende immer ganz konkret von seiner unmittelbaren Umgebung unterschieden werden muss, die nicht Teil des Welterbes ist. Damit eine Stätte als Stätte exemplarisch werden kann, muss sie aus den umgebenden Umständen – den ökonomischen, infrastrukturellen und Lebens-Umständen – herausgenommen werden, ganz im lateinischen Sinn des Wortes ›exemplarisch‹: von ex‑imere, ›herausnehmen‹.

Bei jedem neuen Vorschlag für eine solche Stätte und bei den jährlich abgehaltenen Entscheidungssitzungen des World Heritage Committee wird deutlich, dass Welterbe viel mit Wettbewerb und Rivalität zu tun hat. Die Art, in der das World Heritage Center in seinen Publikationen und seinem Internetauftritt immerfort auf die Liste des Welterbes hinweist, zeigt an, dass es hier nicht um eine beliebig fortzuführende Auflistung geht. Auch wenn mehr und mehr Regionen und historische Überlieferungen aufgenommen werden sollen, geht es doch um eine im starken Sinn begrenzte und begrenzende Liste, und das heißt: um Kanonbildung. Die Frage, was auf der Liste steht, führt zwangsläufig immer die Frage mit sich, was darauf nicht zu finden ist.

[1] Francesco Bandarín, »Protecting Heritage«, in: Our Planet 14, H. 2 (2003), S. 11-12, hier S. 12 (»conservation is by definition long term – not for a year or two, but for ever«).

Stefan Willer ist stellvertretender Direktor des ZfL. 2014 erschien sein Buch »Erbfälle. Theorie und Praxis kultureller Übertragung in der Moderne«.

 

VORGESCHLAGENE ZITIERWEISE: Stefan Willer: Zum »Europäischen Jahr des Kulturerbes« (I): Kultur als Erbe, in: ZfL BLOG, 5.3.2018, [https://www.zflprojekte.de/zfl-blog/2018/03/05/stefan-willer-zum-europaeischen-jahr-des-kulturerbes-i-kultur-als-erbe/].
DOI: https://doi.org/10.13151/zfl-blog/20180305-01

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