Katrin Trüstedt: PROZESS DES ERSCHEINENS. Vom Rande des NSU-Verfahrens

Vor gut zehn Jahren rückte der NSU-Komplex ins Licht einer ahnungslosen Öffentlichkeit. Mit jedem neuen Detail der Mordserie, die bis zu diesem Punkt in den hinteren Mediensegmenten ein belangloses Dasein als ›Dönermorde‹ fristete, sandte eine Terrororganisation, die sich Nationalsozialistischer Untergrund nannte und die Morde nun öffentlich für sich reklamierte, nachträglich Schockwellen ins öffentliche Bewusstsein. Als Antwort auf den Terror, der sich direkt vor ihren Augen und doch jenseits ihrer Aufmerksamkeit abgespielt hatte, eröffnete die Gesellschaft, vertreten durch die Bundesanwaltschaft, dann am 6. Mai 2013 einen Prozess. Den Strafprozess als jenes öffentliche Verfahren, das die Ausübung legaler Gerechtigkeit verspricht – Gerechtigkeit durch Prozess und Gesetz –, nennt die amerikanische Literaturtheoretikerin Shoshana Felman »die angemessenste und wesentlichste, letztlich bedeutsamste Antwort der Zivilisation auf die Gewalt, die sie verwundet«.[1] Das Verfahren dieser Antwort verfolgt aber nun einen dezidiert eigenen Zweck, mit einem durchaus anderen Fokus als dem der gesellschaftlichen Aufarbeitung. Die Spannung zwischen dem innerrechtlichen Ziel einerseits – der Feststellung individueller Schuld – und dem gesellschaftlichen Bedarf an Aufarbeitung andererseits durchzieht den gesamten NSU-Prozess und prägt nicht zuletzt die Art, wie der gesamte NSU-Komplex dabei in Erscheinung und auf die Bühne der Welt tritt.

Die Frage, wer wann, wo und wie in Erscheinung treten und teilhaben kann, betrifft den Kern des NSU-Terrors selbst. Der Prozess, der diesen Terror verhandelt, partizipiert gleichzeitig selbst performativ an der Frage des Erscheinens. Als eine eigene Miniaturbühne der Welt entscheidet das Gericht nicht nur über Schuld und Unschuld als Ergebnis des Prozesses, sondern eben auch darüber, wer wo und wie zu diesem Zweck erscheinen und durch seine Rede daran teilhaben kann. Während im Prozess einerseits alle Scheinwerfer auf die Hauptangeklagte gerichtet waren, um deren individuelle Schuld es in dem Verfahren primär ging – eine Hauptangeklagte, die sich dem Auftreten aber gerade verweigerte –, hat das Verfahren andererseits die Opfer und Hinterbliebenen an den Rand gedrängt, von dem her diese aber nun die gesellschaftlich entscheidenden Fragen aufwerfen. Diese doppelte Asymmetrie des Erscheinens im Prozess prägt bis heute das, was wir den NSU-Komplex nennen.

Gesamtbild der Angeklagten

An dem ersten Prozesstag, den ich im Sommer 2015 von der Zuschauertribüne aus verfolge, erscheine ich zwei Stunden vor Beginn der Verhandlung am Oberlandesgericht München, um die verschiedenen Sicherheitskontrollen zu durchlaufen. Handy, Computer, Wasserflasche und anderes verstaue ich im Schließschrank, bevor ich den Saal über eine Seitentreppe betrete. Ich nehme meinen Platz gemäß der mir zugeteilten Rolle auf der Zuschauertribüne ein, rechts von mir tippen die Journalist:innen in ihre Computer. Wie alles andere in diesem Prozess durchlaufe auch ich damit einen Wandlungsprozess, lege alte Rollen ab und erhalte im Gegenzug eine neue, mit eigenen Vorschriften und Verboten belegte Rolle. Auf der Zuschauertribüne, als Teil ›der Öffentlichkeit‹, die prinzipiell immer präsent sein muss, bin ich doch durch eine Glasscheibe vom Geschehen getrennt. Als Teil der Gesellschaft, die verletzt wurde, soll ich mich – passiv im Zuschauerraum sitzend – auf der Bühne des Gerichtssaals durch die Staatsanwaltschaft repräsentiert wissen. Als Teil der kontrollierenden Öffentlichkeit muss ich allerdings wegen der fehlenden medialen Übertragung auch tatsächlich vor Ort, direkt vor dieser Bühne, erscheinen, oder das Geschehen durch die Vermittlung von Journalist:innen verfolgen, die an meiner statt dort sitzen.

Beate Zschäpe betritt den Saal. Seit 2013 steht sie mit vier weiteren Angeklagten wegen zehn Morden, zwei Bombenanschlägen und einer Serie von Banküberfällen vor Gericht. In ihrer Anklageschrift hat die Bundesanwaltschaft den Umfang des Falles eingrenzt und sich fast ausschließlich auf die Hauptangeklagte Zschäpe konzentriert. Die Staatsanwaltschaft betrachtet den NSU als Trio (Uwe Mundlos, Uwe Bönhardt, Beate Zschäpe) und schließt ein größeres rechtes Netzwerk aus. Nachdem die beiden Männer sich erschossen haben, gilt Zschäpe als einziges noch lebendes Mitglied des NSU. Nun ist das Gericht die Bühne, auf der sie sich in diesem Verfahren verantworten muss.

Aus den verschiedenen Puzzleteilen des Beweismaterials, einschließlich des Verhaltens der Angeklagten während des Prozesses, will sich das Gericht ein ›Gesamtbild der Angeklagten‹ machen. Die besondere Form des Auftretens, die Zschäpe an den Tag legen soll, ist an die spezifische Medialität des deutschen Strafprozessrechts gebunden. Es ist wohl nicht zuletzt der Eigenlogik des rechtlichen Verfahrens (der Zuschreibung individueller Schuld) geschuldet, dass keinerlei Aufzeichnung und kein Protokoll, das den Namen verdiente, dieses Verfahren festhält. Obwohl der Öffentlichkeitsgrundsatz zu den Grundlagen des Strafverfahrens, ja zu den grundlegenden Einrichtungen des Rechtsstaats überhaupt zählen soll, schien die Medienöffentlichkeit ausgerechnet in diesem Prozess aufgrund der Größe des Saales nicht ausreichend gewährleistet. Eine Video-Übertragung in einen Presseraum lehnte das OLG aber mit der Begründung ab, in Deutschland sei jede Übertragung von Gerichtsprozessen verboten.[2] Die Gerichtsverhandlungen sind nicht offiziell dokumentiert, und das offizielle Prozessprotokoll enthält nur Formalien – Anträge der Parteien oder welche Zeuginnen und Zeugen gehört wurden. Der Inhalt der Aussagen von Zeug:innen oder anderen Personen im Gerichtssaal wird weder visuell, akustisch noch schriftlich festgehalten.[3] Damit zielt das deutsche Strafprozessrecht, einem Präsenz-Paradigma von Mündlichkeit und Unmittelbarkeit verpflichtet, darauf, die Wahrheit vor den Augen des Gerichts ans Licht zu bringen. Ein Erbe der Rechtsreformen des 19. Jahrhunderts, im Gefolge der Französischen Revolution umgesetzt, prägt dieses Paradigma das kontinentaleuropäische Recht bis heute. Denn die Rechtsreformen transformierten die ehemals schriftlichen und geheimen inquisitorischen in öffentliche Verfahren mit mündlichem Vortrag der Beteiligten (Mündlichkeitsprinzip) und mit unmittelbarem, direktem Kontakt des Gerichtes zu den Prozessparteien und Prozessbeteiligten (Unmittelbarkeitsgrundsatz). Zugleich wurde der Fokus des Prozesses auf das angeklagte Subjekt verlagert, das als ein Subjekt mit Motiven und Absichten, einem freien Willen und einer Gesinnung nun vor dem Gesetz, vor dem Gericht und vor der Öffentlichkeit erscheinen und gehört werden sollte, um verurteilt werden zu können.[4] Und tatsächlich erscheint ein solches »Gesamtbild« der Angeklagten im NSU-Prozess, wie sich im Urteil vom 11. Juli 2018 nachlesen lässt:

»Der Tatbeitrag der Angeklagten Zschäpe, die bei der Tatbegehung gerade nicht am Tatort anwesend sein sollte, war daher, weil die beabsichtigten Taten nach dem gemeinsamen Tatkonzept in keinem Fall von den beiden Männern allein, sondern dem Konzept entsprechend nur unter Mitwirkung der Angeklagten Zschäpe durchführbar waren, von essenzieller Bedeutung für die beabsichtigten Überfälle und Anschläge. Dies war der Angeklagten Zschäpe bekannt und sie unterwarf sich willentlich, ebenso wie Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt, dieser gemeinsam gewollten Gesamtkonzeption.«[5]

»[S]ie unterwarf sich willentlich«. Was das Oberlandesgericht München im Namen des Volkes aus der Innenperspektive der Angeklagten schreibt (die Erzähltheoretikerin würde von interner Fokalisierung sprechen), behauptet es (im Unterschied zu der ausgewiesenen Fiktion einer Erzählung) im Indikativ als faktisch: So ist es gewesen. Dieses Bild der Angeklagten ist nun allerdings gerade nicht dadurch entstanden, dass sie an die Öffentlichkeit getreten wäre und sich offenbart hätte. Vielmehr tut sie alles, um nicht nur nicht so, sondern überhaupt nicht in Erscheinung zu treten (sie kehrt dem Publikum und den Kameras den Rücken zu, verschanzt sich hinter ihren Anwälten, schweigt größtenteils usw.). Entgegen dem Paradigma der Unmittelbarkeit ist ihr Auftreten ein fast vollständig vermitteltes; die Angeklagte tritt gerade nicht selbst, sondern vermittelt durch andere Personen und Medien in Erscheinung.

Durch die Zeugen. Während des gesamten Prozesses treten fast 600 Zeug:innen auf, die auf die eine oder andere Weise über sie, manchmal für sie, auf jeden Fall an ihrer Stelle sprechen und ein Bild von Beate Zschäpe erstellen, während sie danebensitzt, sich aber weigert, zu ihrem eigenen Erscheinen beizutragen. Ein vom Gericht beauftragter psychologischer Sachverständiger studiert jede ihrer Bewegungen, jede kleinste Regung und sogar deren Fehlen während der Gerichtsverhandlung und deutet diese als Zeichen ihres Charakters, wobei er ihre schriftlichen Aussagen als ›formal‹ und ›unpersönlich‹ aktiv nicht berücksichtigt.

Durch die Akten. Die Umstellung vom Aktenprozess auf die Mündlichkeit im deutschen Verfahrensrecht verdeckt, dass die mündlichen Darlegungen vor Gericht selbst auf Schriftsätzen beruhen. Die Rechtsreformen des Code Napoléon, die den Schwerpunkt des Verfahrens auf Mündlichkeit, Öffentlichkeit und Unmittelbarkeit legen, betreffen nur die Hauptverhandlung.[6] Die Informationen aus den Ermittlungen liegen in schriftlichen Akten vor. Wenn etwa ein Polizeibeamter als Zeuge geladen wird, dürfen seine eigene Aussagen nicht nochmal verlesen werden; der Unmittelbarkeitsgrundsatz gebietet, dass selbst angefertigte eigene Protokolle der Zeug:innen nicht verwendet werden dürfen. Die Richter:innen oder andere zur Befragung befugte Prozessbeteiligte können aber in einem sogenannten Vorhalt aus den Akten (z. B. vorangegangenen Vernehmungen) zitieren, die also durchaus vor- und der Vernehmung zugrunde liegen, und die die mündliche Verhandlung im Hier und Jetzt entgegen dem Paradigma der Unmittelbarkeit maßgeblich informieren.

Durch die Anwält:innen. Nicht zuletzt wird Zschäpes Erscheinen natürlich von ihren Anwält:innen vermittelt. In der von Zschäpe verfolgten Strategie der Aussageverweigerung vertreten ihre Anwält:innen sie und rahmen ihre Auftritte, buchstäblich und im übertragenen Sinne, während die Probleme dieser Vertretung im Laufe des Prozesses immer offensichtlicher werden. Anstatt ihr zu erlauben, ihre Pflichtverteidiger:innen loszuwerden, gewähren ihr die Richter zwei zusätzliche Wahlverteidiger. Als die Verteidigung sich schließlich entscheidet, ihre ursprüngliche Strategie zu ändern und tatsächlich vor Gericht Aussagen zu machen, verfassen die neuen Verteidiger – wie es durchaus üblich ist – diese Aussagen vorab schriftlich und tragen sie in Zschäpes Namen vor. Nachdem Zschäpe in dieser Form tatsächlich ›selbst gesprochen‹ hat, werden die Rufe, sie solle sich nicht länger hinter ihren Anwält:innen und ihrer ›Fassade‹ und ›formalen‹, ›unpersönlichen‹ Erklärungen verstecken, nur noch lauter: Sie soll selbst erscheinen.

Die Nebenklage: am Rande des Prozesses

Beate Zschäpe sitzt zentral vor mir, um vom Gericht und der Öffentlichkeit be-urteilt zu werden. Die Nebenklage, die doch größte Fraktion im Gerichtssaal, sehe ich nur zu einem kleinen Teil und auf einem kleinen Bildschirm. Relegiert auf die Plätze unter der erhöhten Loge für Presse und Öffentlichkeit, nehmen die Überlebenden – 95 Nebenkläger:innen vertreten von 60 Anwält:innen – vom Rande aus am Prozess teil. Während Zschäpe also die Bühne zum Auftreten bereitet wird, sie sich aber weigert, wird umgekehrt die große und heterogene Gruppe der Überlebenden und Angehörigen ihrer Opfer immer wieder daran gehindert, im Prozess in Erscheinung zu treten. Auf verschiedene Weise und auf unterschiedlichen Ebenen werden diese Opfer des Terrors aus dem Blickfeld gerückt, übergangen, oder unsichtbar gemacht. Nachdem die Attentate des NSU, die hier verhandelt werden, darauf abzielten, die Existenz seiner Opfer in diesem Land auszulöschen, richtet der Prozess, der auf diese Gewalt antwortet, seine Aufmerksamkeit seiner Eigenlogik gemäß nicht auf die Opfer, sondern auf die Angeklagte. Darin setzt sich eine Verdrängung und Marginalisierung fort, die den NSU-Komplex seit jeher prägt – eine Marginalisierung durch die polizeilichen Ermittlungen, durch die Geheimdienste, durch die mediale Berichterstattung und schließlich durch die Gerichtsverhandlung selbst.

Durch die Ermittlungen. Wie vielfach berichtet wurde, unterstellten die polizeilichen Ermittlungen zu den vom NSU begangenen Morden den Opfern Verbindungen zur organisierten Kriminalität, zum Drogenhandel, zur ›türkischen Mafia‹, zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Die eine Ausnahme, die das Ausmaß des strukturellen und institutionellen Rassismus in Deutschland nur unterstreicht, war der Mord an der ›deutschen‹ Polizistin Michèle Kiesewetter, die sich solchen Verdächtigungen als Einzige nicht ausgesetzt sah. Im Gegensatz zu allen anderen Morden wurde hier nicht gegen die Familienangehörigen des Opfers ermittelt, sondern gegen eine Gruppe von Roma, die sich auf dem Festplatz aufhielten, auf dem der Mord geschah. Die anhaltende Erfolglosigkeit der Polizeibehörden bei der Aufklärung der verschiedenen Morde wurde dann auf die türkische und kurdische Herkunft der Opfer und die angebliche mangelnde Bereitschaft ihrer Angehörigen zur Zusammenarbeit mit der Polizei zurückgeführt, da sie gegenüber der Polizei immer wieder beteuerten, dass sie nicht wüssten, wer ihren Vater oder Bruder hätte töten wollen – während sie bereitwillig Informationen über ihre finanzielle Situation, private Angelegenheiten, entfernte Verwandte usw. herausgaben. Dieser angebliche Mangel an ›Kooperation‹ wurde damit begründet, dass sie in einer ›Parallelgesellschaft‹ lebten.

Die Polizei schloss bei ihren Ermittlungen wiederholt die von den Familien vorgebrachte Möglichkeit aus, dass es sich bei den Morden um Hassverbrechen mit nationalistischem Hintergrund handelte. Obwohl es viele Hinweise und Zeug:innen gab, die darauf hindeuteten; obwohl eine kriminalpolizeiliche Analyse des FBI zu dem Schluss kam, dass die Opfer getötet wurden, ›weil sie türkischstämmig sind‹; und obwohl der NSU ja selbst darauf abzielte, dass diese Morde als Serie und Teil einer Botschaft verstanden werden – eine Botschaft, die bei den Ermittlungsbehörden wie der Öffentlichkeit aber erst ankam, als Zschäpe nach der Selbsttötung Bönhardts und Mundlos’ die DVDs mit den expliziten Bekennervideos verschickte.

Durch die Geheimdienste. Nicht nur die Polizei hinderte die Opfer daran, als solche in Erscheinung zu treten. Auch die verschiedenen beteiligten Geheimdienste, die beauftragt waren, die rechte Szene zu überwachen, haben die Opfer nicht nur nicht vor den Verbrechen geschützt, sondern den NSU de facto ermöglicht und unterstützt. Viele hochrangige Neonazis waren Informant:innen des Inlandsgeheimdienstes und investierten einen Teil ihrer Bezahlung für die Informantentätigkeit wieder in die Neonaziszene, die sie überwachen sollten. Die Behörden waren im weiteren Verlauf mehr daran interessiert, ihre Quellen zu schützen, als sie zur Verhaftung von Mitgliedern einer terroristischen Vereinigung zu nutzen oder Hinweise zur Aufarbeitung zu liefern. Mit all den Informationen ihrer scheinbar so wertvollen Informant:innen über den Aufenthaltsort und die Aktivitäten des NSU trugen sie nichts zur Verhaftung seiner Mitglieder bei. Vielmehr gab es Hinweise auf eine direkte Behinderung und bewusste Vereitelung der polizeilichen Fahndung nach den drei flüchtigen Mitgliedern des NSU. Nach dem Bekanntwerden des NSU wurden relevante Geheimdienstakten über mehrere Informanten aus der Neonaziszene vom Verfassungsschutz gezielt vernichtet. Gegen den Geheimdienst wurde nicht nur nicht ermittelt, sondern er erhielt, trotz seines offensichtlichen Versagens und der faktischen Unterstützung der Neonaziszene, mehr Verantwortung und ein höheres Budget.

Als Halit Yozgat am 6. April 2006 von zwei Mitgliedern des NSU in den Kopf geschossen wurde, war Andreas Temme, ein Mitarbeiter des hessischen Verfassungsschutzes, zur Tatzeit am Tatort. Es war der neunte Mord in dieser Serie, und wie die anderen Opfer wurde auch Yozgat aus nächster Nähe mit der bei allen Morden verwendeten Česká CZ 83-Pistole erschossen. Wären die staatlichen Behörden ihrer Aufgabe nachgekommen und hätten die Zeichen erkannt, die die Täter:innen selbst zum Lesen ausgelegt hatten, hätten sie den Mord an Halit Yozgat verhindern können.

Durch die Medien. Die meisten Medien wiederholten in ihrer Berichterstattung rund um die Mordserie unkritisch die jeweilige Darstellung der Polizei und die Stigmatisierung der Familien der Opfer. Der von den deutschen Medien geprägte Begriff ›Dönermorde‹ zeugt von der rassistischen Wahrnehmung der Morde als ein internes Problem der (türkischen) Migrantengemeinschaft. Das ist beileibe kein Einzelfall. Eine US-amerikanische Studie hat gezeigt, dass zwischen 2008 und 2016 weiße und rechtsextreme Terrorist:innen in den USA fast doppelt so viele Terroranschläge verübt haben wie muslimische Extremisten, Medien in der gleichen Zeit aber durchschnittlich 357% mehr über Anschläge von muslimischen Extremisten berichteten.[7]

Und schließlich: durch das Gericht. Das Strafverfahren, obwohl nach Felman „die angemessenste und wesentlichste, letztlich bedeutsamste Antwort der Zivilisation auf die Gewalt, die sie verwundet“, gesteht den Opfern der Gewalt keinen maßgeblichen Anteil zu. Allein als Zeug:innen treten sie auf. Als Opfer schließt die deutsche Strafprozessordnung Familienangehörige von Ermordeten zwar nicht mehr vollständig aus, sie gesteht ihnen bei bestimmten Straftaten durch das Recht, dem Verfahren als Nebenkläger:innen beizutreten, allerdings nur eine untergeordnete Rolle zu (und selbst dieses Zugeständnis ist bei Strafrechtler:innen durchaus umstritten).

Ihr Platz im Gericht ist ›neben‹ der Anwaltschaft, die ihnen zugestandene Rolle die sekundäre einer Unterstützung der Staatsanwälte bei der Führung der Anklage gegen die Angeklagten. Elfriede Jelinek lässt in ihrem Theaterstück über den NSU-Prozess Das schweigende Mädchen die Sitzung mit den Worten eröffnen: »Der Richter: Ich nenne jetzt die Nebenklagevertreter mit ihren Mandanten. Die merken Sie sich eh nicht.«[8] Nur in den Randzonen des Gerichts sind sie anzutreffen. Im Zuschauerraum sitze ich neben dem Verwandten eines Opfers; in der Cafeteria rede ich mit einem Vertreter der Nebenklage; Hinterbliebene der Opfer sitzen an einem Tisch, während am nächsten André Eminger, der die Worte ›Die Jew Die‹ auf seinen Oberkörper tätowieren ließ, sein Schnitzel isst.

Aus ihrer marginalisierten Position heraus stellen Angehörige der Opfer jedoch das Gerichtsverfahren auf Schritt und Tritt infrage. Mit Fragen und Anträgen zur Rolle der staatlichen Dienste und ihrer Informant:innen in der Neonaziszene versuchen Anwält:innen der Nebenklage immer wieder, den begrenzten Rahmen der Anklage zu erweitern, der sich allein auf die individuelle Verantwortung von Zschäpe und vier ihrer Unterstützer konzentriert. Eine der zentralen Kontroversen dieses Prozesses findet damit nicht zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung statt, die sich im Gerichtssaal gegenüberstehen, sondern zwischen der Staatsanwaltschaft und den Anwält:innen der Angehörigen, die doch eigentlich in dieselbe Richtung blicken und zielen sollen. Was im Deutschen als Nebenklage bezeichnet wird, soll an der Seite der Hauptanklage und dieser also zur Seite stehen, bleibt aber gleichzeitig außerhalb und abtrennbar von ihr. Die Nebenklage agiert in einer Nebenrolle, als Nebenfigur auf einem Nebenschauplatz.

Doch gerade von diesem Nebenschauplatz her, der außerhalb des Blickfeldes der Zuschauertribüne liegt, kommen die größten Herausforderungen für die Staatsanwaltschaft und das Gericht. Mit Beweisanträgen zur Vernehmung bestimmter Zeug:innen des Geheimdienstes oder ihrer ehemaligen Informant:innen und mit Erklärungen nach Zeugenvernehmungen erweist sich die Nebenklage als treibende Kraft gesellschaftlicher Anliegen. Und hier, zwischen der Anklage und der Nebenklage, wird der zentrale Konflikt ausgetragen: nämlich der um die Frage, worum es in diesem Prozess eigentlich geht. Die Nebenklage beharrt darauf, in den Prozess, in dem es nur um die Schuld dieser einen Person und einiger ihrer Unterstützer gehen soll, jene Themen einzubringen, die aus Sicht der Gerichte für den Fall irrelevant sind: die rechte Szene, die strukturell rassistischen Ermittlungen, die Informant:innen, die Rolle der Geheimdienste. Gegen den Widerstand der Staatsanwaltschaft und im Verlauf des Prozesses zunehmend auch gegen den Widerstand der Richter:innen hat die Nebenklage in der Verhandlung eine deutlich größere Rolle gespielt, als ihr zugedacht gewesen war.

Dank der Nebenklage sind aber nicht nur diese vernachlässigten Themenbereiche in den Prozess eingebracht worden, sondern auch andere, alternative Formen, diese Themen zu adressieren. So sind im NSU-Prozess in München auf Betreiben des Nebenklägers İsmail Yozgat die Rekonstruktionen der Gruppe Forensic Architecture als Beweismittel vorgelegt worden. Basierend auf geleakten Polizeidokumenten – Polizeiberichte, Zeugenaussagen, Telefon- und Computeraufzeichnungen, Tatortfotos und dem Polizeivideo einer Nachstellung durch den Verfassungsschutzmitarbeiter Temme für die Polizei – hat Forensic Architecture digitale und analoge Modelle erstellt und die Abläufe in Reenactments in einem eigens gebauten Modellcafé noch einmal nachgestellt. Eine solche counter forensic, wie Eyal Weizman und sein Team ihre Arbeit nennen, bietet eine Gegenkraft zur staatlichen Forensik und Polizeiarbeit. So wendet die Nebenklage ihre herkömmliche Rolle im Gericht – die Staatsanwaltschaft zu unterstützen – dahin, die Möglichkeit einer Alternativ-Klage neben der der Staatsanwaltschaft aufzuzeigen. Im Schatten des NSU-Prozesses sind im künstlerisch-aktivistischen Raum andere Verfahren eröffnet worden, wie etwa das Tribunal »NSU-Komplex auflösen«.[9] Im Auftrag dieses ›Tribunals‹ trat Forensic Architecture mit dem Anspruch auf, nicht nur den Mord, sondern auch dessen mögliche Vertuschung und den Schutz von Temme innerhalb des Landesamtes für Verfassungsschutz als eigenständiges Verbrechen zu untersuchen.[10] Durch Halit Yozgat hat diese alternative Anklage, die Anklage der Anklage, in Form der Nebenklage auch Eingang ins Münchner Verfahren gefunden.

Nicht zuletzt aufgrund der Ergebnisse der Recherche von Forensic Architecture sind inzwischen viele Beobachter:innen der Meinung, dass Temme mehr wusste, als er zugegeben hat, dass er entweder den Mord gesehen hat oder in irgendeiner Weise sogar selbst an der Tat beteiligt war. Es gibt aber noch eine weitere Erklärungsmöglichkeit für Temmes Anwesenheit am Tatort. In der Wohnung in Zwickau, die Zschäpe durch einen Brand zu zerstören versuchte, wurden Karten möglicher Anschlagsziele gesichert. Ab etwa 2006 markierte der NSU potenzielle Ziele in unmittelbarer Nähe von Polizeistationen. Was aus strategischer Sicht kontraintuitiv erscheint – Anschlagsziele in der Umgebung von Polizeistationen – scheint Teil ihrer Botschaft zu sein. Das Oberlandesgericht München selbst kommt zu dem Schluss, dass

»[d]ie Gesellschaft, die Repräsentanten des Staates, alle Opfer und potenziellen Opfer sowie andere gewaltbereite Rechtsradikale […] durch die Veröffentlichung darauf hingewiesen werden [sollten], dass eine rechtsextremistische Vereinigung existierte, die ungehindert und effektiv schwerste Straftaten ausgeführt hatte und vorhatte, diese in gleicher Art und Weise fortzuführen. Sie wollten dadurch Angst und Verunsicherung unter den potenziellen Opfergruppen schüren und den Staat als hilflose Institution vorführen, der nicht in der Lage wäre, die Taten aufzuklären und seinen Bürgern Schutz zu bieten.«[11]

Vielleicht war der Geheimdienstangestellte Temme nicht zur Tatzeit am Tatort, weil er wusste, dass die Neonazis dann und dort einen Anschlag planten. Vielleicht war es umgekehrt. Vielleicht hat der NSU diesen Zeitpunkt und diesen Ort für einen Anschlag gewählt, weil er wusste, dass Temme dort sein würde (er war Stammkunde in dem Café), um zu zeigen, wie ungeschützt Halit Yozgat wirklich war: dass sie ihn am helllichten Tag erschießen konnten, in Anwesenheit eines Geheimdienstlers, dessen Aufgabe es war, Leute wie sie zu finden.

Das Urteil

Am 11. Juli 2018 bei der Urteilsverkündung sitze ich hinter drei Reihen von Neonazis, die versuchen den Gerichtssaal zu dominieren. »Ja, wir sind viele«, sagt einer zu einer Frau, die beim Eintritt erschrocken stehen bleibt. Im NSU-Prozess antwortet nicht nur eine Gesellschaft auf die Gewalt, die ihr zugefügt wurde. In diesem Gerichtsprozess geht es auch um die Infragestellung der staatlichen Institutionen, zu denen das Gericht gehört. »Sie wollten […] den Staat als hilflose Institution vorführen, der nicht in der Lage wäre, die Taten aufzuklären und seinen Bürgern Schutz zu bieten.« Den türkischsprachigen Besuchern, dem Gericht und anderen Vertretern des Staates und der Welt wollen die Verbündeten des NSU zeigen, wer wirklich the man ist.

Und das auch im wahrsten Sinne des Wortes. Alle Opfer – mit der bedeutenden Ausnahme einer weiblichen Polizeibeamtin – waren männliche ›Ausländer‹, meist mit türkischen Wurzeln. Die Motive für die Auswahl der einzelnen Opfer sind unklar, aber abgesehen davon, dass sie für ›Ausländer‹ gehalten wurden, sollten sie alle männlich und im zeugungsfähigen Alter sein, wie Notizen des NSU nahelegen.[12] Diese Auswahlkriterien stimmen mit den Phantasmen einer Bedrohung Europas durch junge männliche Muslime zusammen, die im ›großen Austausch‹ ein dekadentes Europa ›überrennen‹, das zu schwach ist, um sich zu verteidigen.

Die Neonazis im Gerichtssaal versuchen weiterzuführen, was diese Terrorakte explizit demonstrieren sollten: dass sie es sind, die die Exklusionsaufgaben des Staates ausführen. Während die staatlichen Behörden die Neonazis offenbar nicht als ernsthafte Bedrohung wahrnahmen – im Gegensatz zu islamistischen Terroristen, aber auch verglichen mit der RAF – nahm der NSU gezielt staatliche Einrichtungen ins Visier. Mithilfe von staatlichem Geld, das über die Informanten des Verfassungsschutzes in die rechte Szene floss, wurde auch der ›schwache‹ Staat selbst zur Zielscheibe. Die einzige Ausnahme vom Opferprinzip männlicher, zeugungsfähiger ›Ausländer‹ bildete die weibliche ›deutsche‹ Polizeibeamtin. Während das Motiv hier noch unklarer bleibt, ist es offensichtlich, dass sie Teil des verhassten ›schwachen‹, d.h. verweiblichten Staates war, ebenso wie das Hassobjekt des NSU, Angela Merkel.

Das Urteil im NSU-Prozess wird im Namen des Volkes gefällt, aber schon während es verkündet wird, stellen die Nazis im Gerichtssaal seine Legitimität infrage und erheben den Anspruch, die eigentlichen Vertreter des Volkes zu sein. In meiner Rolle auf der öffentlichen Tribüne fühle ich mich aber auch von der Anklage nicht vertreten (von jenen selbsterklärten Repräsentanten ganz zu schweigen). Die Urteilsverkündung übergeht die Kontexte des NSU und die gesellschaftliche Relevanz. Fixiert auf Zschäpe als isolierbare einzelne schuldige Täterin, die aus eigener innerer Motivation heraus gehandelt hat, unterschlägt das Urteil durch den Indikativ, dass dieses Erscheinen Zschäpes nur durch vielfältige Strukturen, Verfahren, und Vermittlungen ermöglicht wurde. Damit bedient das Gericht ungewollt ein Phantasma des NSU – das Phantasma der Souveränität eines homogenen Volkes, das endlich hinter seinen Politikern, die es durch Repräsentation verstellen und verraten, hervortreten müsse. Ein solches Phantasma misstraut der Vermitteltheit von Repräsentation, sowohl im Sinne der Sprache (»Taten sprechen lauter als Worte« war eines der Mottos des NSU) als auch im Sinne der politischen oder juristischen Repräsentation. Mit diesem Urteil einer isolierten Täterin wäre dann die Quelle der Gewalt lokalisiert, sie wäre mit Zschäpe erschienen, mit Zschäpe beurteilt und verurteilt worden, und mit ihrer Freiheitsstrafe gebannt.

Stattdessen sehe ich mich von der Nebenklage vertreten. Die Nebenklage, die diese Rolle weder beansprucht, noch die Mittel dazu hat, sie einzunehmen, bringt doch aus ihrer marginalisierten Position heraus die Notwendigkeit gesellschaftlicher Aufarbeitung in das Verfahren ein. Von seinem Rande aus verweist sie über es hinaus, wie etwa auf die Untersuchungsausschüsse, die der staatlichen Mittäterschaft zum Teil nachgegangen sind, und auf die Gegenkräfte einer künstlerisch-aktivistischen counter forensics. So reflektiert die Nebenklage die Grenzen des Strafprozesses und die Notwendigkeit von Repräsentation, Medialität und Stellvertretung, so problematisch sie sein mögen. Sie tut dies in dem, was sie gegen die Staatsanwaltschaft immer wieder in den Prozess einbringt: die Unterstützerszene, die Rolle der Polizei und der Geheimdienste; aber auch in dem, wie sie es einbringt: aus ihrer Randposition heraus, als ein heterogener vielstimmiger Chor, durch Anwält:innen, aber eben auch durch andere Medien wie die einer counter forensics.

Diese doppelte Reflexion der Nebenklage – was sie einbringt und wie sie es einbringt – ist damit auch eine doppelte Reflexion auf die inhaltlichen wie auf die formalen Grenzen des Strafverfahrens. Ihre Grenzen und ihre offenen und unvollständigen Modalitäten anzuzeigen ist keine Reflexion der Schwäche von Verfahren, sondern ihrer Stärke. Und sie betrifft nicht zuletzt auch uns im Publikum, in deren Namen das Erscheinen wie das Verschwinden geschieht. Unser Verstricktsein in Strukturen, Medien und Rahmenbedingungen und unsere Abhängigkeit von anderen, die uns vertreten, ist eine Abhängigkeit, die wir vielleicht nicht (an)erkennen, aber die es uns gerade in Situationen, in denen wir marginalisiert werden, einmal ermöglichen können, durch sie doch irgendwie und irgendwo zu erscheinen.

Die Literaturwissenschaftlerin Katrin Trüstedt arbeitet am ZfL an ihrem Projekt »Politik des Erscheinens« und ist Ko-Leiterin des Programmbereichs »Theoriegeschichte«.

[1] Shoshana Felman: The Juridical Unconscious: Trials and Traumas in the Twentieth Century, Cambridge 2002, S. 3.

[2] Vgl. Christian Rath: »Das öffentliche Gericht«, in: tageszeitung, 1.2.2015.

[3] Journalist:innen und Aktivist:innen von NSU Watch haben eine unglaubliche Arbeit geleistet, indem sie eigenhändig Minutenprotokolle des Prozesses erstellt haben. Vgl. hierzu nsu-watch.info/category/prozess/protokolle/ sowie Annette Ramelsberger u.a.: Der NSU-Prozess. Das Protokoll, München 2018.

[4] Vgl. hierzu Cornelia Vismann: Das Recht und seine Mittel, Frankfurt a.M. 2012, S. 229; dies.: Medien der Rechtsprechung, Frankfurt a.M. 2011, S. 130–183.

[5] Vgl. fragdenstaat.de/dokumente/4766-nsu-urteil, meine Hervorhebung.

[6] Vgl. Wolf Kittler: »Heimlichkeit und Schriftlichkeit: Das Österreichische Strafprozessrecht in Franz Kafkas Roman Der Proceß«, in: The Germanic Review 78.3 (2003), S. 194–222.

[7] Erin M. Kearns/Allison E. Betus/Anthony F. Lemieux: »Why Do Some Terrorist Attacks Receive More Media Attention Than Others?«, in: Justice Quarterly, 36.6 (2019), S. 985–1022.

[8] Elfriede Jelinek: Das schweigende Mädchen/Ulrike Maria Stuart. Zwei Theaterstücke, Hamburg 2015, S. 172.

[9] Das Tribunal wurde 2017 am Schauspiel Köln eröffnet und dann an verschiedenen Orten fortgesetzt. Das Projekt ist eine Kooperation von Schauspiel Köln, Maxim Gorki Theater in Berlin, Münchner Kammerspielen, Rosa-Luxemburg-Stiftung, Kölner Akademie der Künste der Welt und HAU Hebbel am Ufer in Berlin.

[10] Vgl. forensic-architecture.org/investigation/the-murder-of-halit-yozgat.

[11] fragdenstaat.de/dokumente/4766-nsu-urteil/.

[12] Vgl. Andrea Röpke: »Im Untergrund, aber nicht allein«, 10.5.2012, www.bpb.de/135552/im-untergrund-aber-nicht-allein?p=all.

 

VORGESCHLAGENE ZITIERWEISE: Katrin Trüstedt: Prozess des Erscheinens. Vom Rande des NSU-Verfahrens, in: ZfL BLOG, 23.3.2022, [https://www.zflprojekte.de/zfl-blog/2022/03/23/katrin-truestedt-prozess-des-erscheinens-vom-rande-des-nsu-verfahrens/].
DOI: https://doi.org/10.13151/zfl-blog/20220323-01

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