Stefan Willer: Zum »Europäischen Jahr des Kulturerbes« (II): DIE GRENZEN DES IMPERIUMS

Im World-Heritage-Programm der Unesco sollen die als schützenswert hervorgehobenen Monumente, Naturschönheiten oder auch kulturellen Praktiken exemplarisch für das Welterbe der Menschheit insgesamt stehen.[1] Wie aber wird deren Beispielhaftigkeit begründet? Und wie funktioniert die kulturelle Kanonbildung im Einzelfall?

»Frontiers of the Roman Empire« heißt eine der 1073 Stätten (Stand: Mai 2018) auf der World Heritage List der Unesco. Zu diesen »Frontiers« gehören der Limes in Südwestdeutschland, der Hadrianswall in Nordengland und der Antoninuswall in Schottland. Es handelt sich also um eine dezentrale, transnationale, grenzübergreifende Stätte, die ihrerseits aus Grenzen besteht, noch dazu aus den hinterlassenen Grenzen eines Imperiums. Der Hadrianswall war bereits 1987 als Teil des Welterbes registriert worden; in den 1990er Jahren schlossen sich dann Denkmalschützer aus weiteren europäischen Staaten zusammen, auf deren Territorien sich römische Grenzbefestigungen befinden. Die transnationale Welterbestätte wurde 2005 mit der Aufnahme des obergermanisch-rätischen Limes etabliert, 2008 kam der schottische Antoninuswall dazu. Das Ziel ist die Aufnahme aller Grenzbefestigungen der maximalen Ausdehnung des Imperiums im 2. Jahrhundert n.Chr. (von Großbritannien bis Nordafrika, von Portugal bis ans Kaspische Meer) in die eine Stätte »Frontiers of the Roman Empire«.

Angesichts dieser Ausdehnung ist von Interesse, welche Funktion das Konzept Grenze und konkrete Praktiken der Grenzziehung im römischen Imperium hatten. Das bedeutet, die Geschichte dieses Imperiums von seinen Grenzen her zu betrachten und so auch im Allgemeinen zu erörtern, was es eigentlich heißt und inwiefern es möglich ist, ein Imperium – ein Weltreich – zu begrenzen. Die neuere Altertumswissenschaft neigt dazu, die Grenzen des Römischen Imperiums vor allem auf ihre Inklusionsleistung hin zu untersuchen. Sie erscheinen weniger als Grenzlinien, eher als Grenzräume. Die Frage nach der Ausdehnung und Durchlässigkeit solcher Grenzräume ist eng verbunden mit der Semantik des lateinischen Wortes limes. Schon Theodor Mommsen, der 1892 zum ersten Präsidenten der deutschen Reichs-Limeskommission ernannt wurde, wies in seinem Aufsatz Der Begriff des Limes darauf hin, dass das Wort »keine Lineargrenzen, sondern durchgelegte Strassen« bezeichne: »Darum wird auch sprachlich limes und finis streng geschieden. Die Termination ist die Feststellung der Grenze, die Limitation die des immer zugleich als Grenze dienenden Weges.«[2]

Das römische Weltreich bahnte sich also in konkreter Expansionspraxis immer neue limites in bis dahin unbesetzte Gebiete, und zwar gerade deswegen, weil es seiner eigenen Konzeption nach kein finis hatte, d.h. in Raum und Zeit unbegrenzt war. Einschlägig formuliert wird diese Konzeption in der literarisch-mythologischen Begründung des augusteischen Kaisertums, die Vergil in seiner Aeneis gibt. Dort findet sich gleich im ersten Gesang die Verheißung der römischen Geschichte durch Jupiter. Am mythischen Anfangspunkt dieser Geschichte steht keine originäre Schöpfung, sondern ein Vorgang der Übertragung: die translatio des Herrschaftsanspruchs von Troja nach Rom. Romulus als Stadtgründer ist kein Allererster, sondern derjenige, der ›den Stamm fortführt‹. Über ihn heißt es bei Vergil:

Prangend umhüllt vom gelblichen Fell seiner Amme, der Wölfin,
Führt dann Romulus weiter den Stamm: die Mauern der Marsstadt
Baut er auf und nennt nach seinem Namen die Römer.
Diesen setze ich weder in Raum noch Zeit eine Grenze,
Endlos Reich hab ich ihnen verliehn.[3]

Begrenzung und Grenzenlosigkeit werden in dieser auf wenige Zeilen zusammengedrängten Gründungsgeschichte aufeinander bezogen. Der Aufbau von Stadt und Imperium durch Romulus vollzieht sich als Akt der Grenzziehung, hier ganz konkret des Mauerbaus. Die Ab- und Eingrenzung geht einher mit dem tödlich endenden Bruderzwist zwischen Romulus und Remus. Das in dieser gewalttätigen Grenzziehung begründete Imperium wird dann aber an derselben Stelle als grenzenlos bezeichnet, als »imperium sine fine«.

Mit der Deklarierung der »Frontiers of the Roman Empire« zu einer dezentralen Welterbestätte wird das imperiale Wechselverhältnis von Grenzziehung und Grenzenlosigkeit nachdrücklich in Erinnerung gerufen; und nicht nur das: Es wird auch in seiner Aktualität für die Politik des Welterbes erkennbar, die in ihrem universalen Anspruch selbst so etwas wie eine imperiale Erbschaft darstellt. Mit Blick auf den obergermanischen Limes wird die Grenzproblematik paradoxerweise dadurch besonders anschaulich, dass er fast nur noch als Bodendenkmal erhalten, also weitgehend unsichtbar ist. Das Kastell Saalburg als berühmteste Sehenswürdigkeit ist eine wilhelminisch-gründerzeitliche Rekonstruktion – etwas im modernen Denkmalschutz eigentlich Unerwünschtes, seit in der 1965 verabschiedeten Charta von Venedig, einem unmittelbaren Vorgängertext der Unesco-Konvention von 1972, die international verbindliche Prämisse »Ruins must be maintained« festgeschrieben wurde (Art. 15). Bei der Aufnahme des Limes ins Weltkulturerbe stellte jedoch der mit der Prüfung beauftragte International Council on Monuments and Sites (ICOMOS) fest, dass die wilhelminischen Rekonstruktionen von historischem Interesse seien, aber nur in bestimmten Grenzen:

ICOMOS considers that the Roman remains need to be differentiated from reconstructions. Whereas reconstructions carried out in the nineteenth century can be said to now have a certain historical interest, it does not consider that reconstructions carried out since the inception of the Venice Charter can be considered authentic or of sufficient value as to be included in the nomination. [S. 167]

Rekonstruktionen, die nach Abschluss der Charta von Venedig 1965 vorgenommen wurden, sind unauthentisch: Hier setzt die Weltkulturpolitik einen Termin, der sich aus ihrer eigenen Geschichte herleitet. Da der historische Wert der späteren Rekonstruktionen nicht hinreichend ist, werden sie aus der Welterbestätte ausgeschlossen: »excluded from the nomination«, wie es im Gutachten heißt, »and treated as a buffer zone.« Die zeitliche Grenze 1965 wird also wieder verräumlicht (»excluded«; »buffer zone«). Dieses Verfahren der Grenzziehung ist charakteristisch für die Unesco und ihre Prüforganisationen. Es entstehen räumliche Begrenzungen, die zeitliche Verhältnisse abbilden, indem sie historische Authentizität terminieren und definieren. Alle neueren und etwaige künftige Veränderungen werden als Bedrohung, ja Zerstörung gewertet: »[A]ny further reconstructions […] could risk putting the site under threat.«

Das Problem von Inklusion und Exklusion ist von großer Bedeutung, wenn man die heute so aktuelle und wirkungsvolle Verknüpfung von ›Welt‹ und ›Erbe‹ verstehen möchte. Es betrifft die zeitlich-räumliche Begrenzung jeder einzelnen Welterbestätte, und es wird fortwährend in der Politik des Erbes diskutiert: als Frage, was überhaupt auf die ›Liste‹ gehört und was nicht, und als Frage, was wieder auszuschließen ist, weil es den Kriterien von ›Pflege‹ und ›Management‹ nicht gehorcht. Dabei verfährt die Unesco zum einen entschieden universalistisch (in der unbegrenzten Anwendung derselben Kriterien auf alle Stätten), zum anderen global (in der grenzüberschreitenden Gleichberechtigung aller Gegenden und Überlieferungsstränge der Erde), und zwar so, dass die universale Anwendung des Konzepts Erbe gleichsam zu einer globalen Verteilung von Kulturwerten führen soll. Allerdings ist dieser Versuch, eine globalisierte Welt zu strukturieren, regelförmig nur auf dem Umweg über die Nation und die Internationalität zu erreichen, wovon dann wieder Transnationalität zu unterscheiden wäre – in exemplarisch grenzüberschreitenden Fällen wie der transnationalen Stätte, die hier als Beispiel diente. In dieser Metareflexion auf Begrenzung, Grenzüberschreitung und Unbegrenztheit liegt möglicherweise die imperiale Erbschaft heutiger universalistischer Welt-Programme.

[1] Die folgenden Bemerkungen knüpfen an den im März 2018 auf dem ZfL Blog erschienen ersten Teil zum »Europäischen Jahr des Kulturerbes«, KULTUR ALS ERBE, an.

[2] Theodor Mommsen: »Der Begriff des Limes« (1894), in: ders.: Gesammelte Schriften, Bd. 5, Berlin: Weidmann 1908, S. 456–464, hier S. 457f.

[3] inde lupae fulvo nutricis tegmine laetus/ Romulus excipiet gentem et Mavortia condet/ moenia Romanosque suo de nomine dicet/ his ego nec metas rerum nec tempora pono/ imperium sine fine dedi. Vergil: Aeneis, übers. von Johannes Götte in Zusammenarbeit mit Maria Götte, München: dtv 1990, S. 35 (I, 275–279).

Stefan Willer ist stellvertretender Direktor des ZfL. 2014 erschien sein Buch »Erbfälle. Theorie und Praxis kultureller Übertragung in der Moderne«.

 

VORGESCHLAGENE ZITIERWEISE: Stefan Willer: Zum »Europäischen Jahr des Kulturerbes« (II): Die Grenzen des Imperiums, in: ZfL BLOG, 14.5.2018, [https://www.zflprojekte.de/zfl-blog/2018/05/14/stefan-willer-zum-europaeischen-jahr-des-kulturerbes-ii-die-grenzen-des-imperiums/].
DOI: https://doi.org/10.13151/zfl-blog/20180514-01

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